Mittwoch, 25. Mai 2016

Info zum Tierschutzgesetz § 21 Abs.5 Nr 2


Das Tierschutzgesetz wird reformiert. Es ergeben sich auch einige Änderungen, die für Verwirrung sorgen.


01. Allgemeines

Ich möchte mit dem Zitat des Tierschutzgesetz § 21 Abs.5 Nr 2 beginnen:

"Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass
  1. auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und
  2. derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung."

Dies hat für einige Verwirrungen gesorgt. Wichtig ist das Schlüsselwort "gewerbsmässig".
Unter "gewerbsmässig" kann man auch als Vogelzüchter fallen.

Was man unter dem Wort "Gewerbsmäßig" von amtswegen versteht , ist in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum TierSchG geregelt. Da steht:

Gewerbsmäßig im Sinne der Nummer 3 (§ 11 Abs. 1 - Tierschutzgesetz) handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt. Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel dann vor, wenn bei Vögel regelmäßig Jungtiere verkauft werden und
  • mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittich-größe
  • mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche
    • Ausnahme: Kakadus und Ara: 5 züchtende Paare
gehalten werden oder bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 2000,-  € jährlich zu erwarten ist. Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden. 

Auch hier ist ein Harken. Die Verwaltungsvorschriften reden wohlgemerkt von Einkünften, NICHT von Gewinn.

02. Was bedeutet das nun ?

Wer mehr als 25 Zuchtpaare besitzt, regelmässig Jungtiere abgibt und mehr als 2000 Euro Einkünfte verbucht, handelt gewerbsmässig. Dies bedarf nicht nur der Sachkunde nach §11 und entsprechende Verkaufsräume, sondern der muß dafür sorgen, dass der Käufer weiß, wie er mit seinem neuen Tier umzugehen hat. Bei gewerbsmässigen Verkäufen muss der Züchter mit Kontrollkäufen durch das Amt rechnen.

Aber trotzdem steht der Züchter moralisch in der Pflicht ! Wenn also ein Jungvogel abgegeben wird, sollten wir dafür sorgen, dass er in gute Hände kommt. Wir zeigen mit der Aufklärung auch eine gewisse Verantwortung.

Interessant sind die Infoblätter, die der DKB bisher herausgegeben hat. Diese kann man kostenlos auf der DKB-Webseite downloaden, ausdrucken, und dem Käufer mitgeben.

Ausserdem macht es Sinn, zusätzlich eine Visitenkarte mitzugeben, falls sich noch Fragen ergeben. So kann der Käufer mit dem Züchter komplikationslos in Kontakt treten.

Einige Züchter geben noch Futter für eine Woche mit. So gibt es weniger Probleme bei der Futterumstellung und Eingewöhnung, wenn es sich um "empfindlichere Vogelarten" geht.

Wer spezifische Fragen hat, ob er nun „gewerbsmässig“ handelt, sollte das zuständige Veterinäramt fragen. Anfragen sind am besten in Schriftform zu stellen, da die Antwort dann ebenfalls in Schriftform zurück kommt. Bei Streitigkeiten hat man so dann etwas in der Hand.

© 2014, Nicole Müller